Vorstand/Impressum:

Hegering Dörenschlucht in der Kreisjägerschaft Lippe e.V.; im Landesjagdverband NRW e.V.

Hegeringleiter  (1. Vorsitzender) Klaus Rafael 05231-877029
Ehrenhegeringleiter Harald Windmann 05231-69348
Ehrenhegeringleiter Friedrich-August Müssemeier 05232-71380
Stellvertreter Jürgen Parbs jun. 05202-995692
Kassierer Otto Heinrichs 05232-89094
Stellvertreter Stefan Beling 05232-970330
Schriftführerin Sabine Akemeier 05232-65683
Stellvertreter Manfred Hellberg 05232-87038
Obmann für das Schießwesen Heinz Wiele 05237-1636
Obmann für Lernort-Natur    
Internetbeauftragter Stefan Beling 05232-970330

Anschrift des Hegering Dörenschlucht e.V. : Klaus Raffael, Heidebachstr.  29,  32760 Detmold
Letzte Aktualisierung dieser Daten: 24.05.2010 
ViSdP: Stefan Beling
Redaktion: Stefan Beling,   mail at stefan-beling . de

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Wenn es um die Sicherheit im Internet geht, meint man fast ausschließlich die Gefahren, die von den Internetschädlingen ausgehen.
Für viele sind aber auch rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Internet durchaus relevant, wie unser Beispiel zeigt. In diesem Fall
ging es vor dem Landgericht München um die Frage, ob ein Internetauftritt auch urheberrechtlich geschützt sein kann.

In ihrem Urteil (Az.: 7 O 1888/04) bejahten die Richter diese Frage. In dem zu verhandelnden Fall war eine Internetseite von einer Agentur als Auftragsarbeit
erstellt und vom Auftraggeber nicht bezahlt worden. In ihrer Klage forderte die Agentur nicht nur den ausstehenden Werklohn. Sie machte auch eine Unterlassung
(sprich weitere Nutzung der Internetseiten) geltend. Dabei berief man sich auf das Urheberrecht.

Das Landgericht München folgte der Argumentation der Agentur. In der Begründung machten die Richter deutlich, dass die Homepage optisch sehr ansprechend,
bedienerfreundlich und entsprechend des Agentur-Briefing gestaltet sei. Der Versuch des Beklagten, sich als Miturheber der Seite darzustellen, scheiterte.
Er argumentierte, dass seine Mitarbeiter Materialien wie Texte, Bilder und Grafiken geliefert hätten, ohne die eine Erstellung der Seite nicht möglich gewesen sein.
Doch die Richter sahen dies anders. Das gelieferte Material sei kein eigenschöpferischer Beitrag im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Erst durch die Umsetzung
der Agentur sei das eigentliche schützenswerte Produkt entstanden.

Mit dieser Entscheidung hat ein deutsches Gericht zum ersten mal die schöpferische Leistung bei der Gestaltung von Websites rechtskräftig anerkannt.
Das Urteil für den Auftraggeber: Vollständige Bezahlung des Werklohns und Unterlassung der weiteren Nutzung der Homepage.