Vorstand/Impressum:
Hegering Dörenschlucht in der Kreisjägerschaft Lippe e.V.; im Landesjagdverband NRW e.V.
| Hegeringleiter (1. Vorsitzender) | Klaus Rafael | 05231-877029 |
| Ehrenhegeringleiter | Harald Windmann | 05231-69348 |
| Ehrenhegeringleiter | Friedrich-August Müssemeier | 05232-71380 |
| Stellvertreter | Jürgen Parbs jun. | 05202-995692 |
| Kassierer | Otto Heinrichs | 05232-89094 |
| Stellvertreter | Stefan Beling | 05232-970330 |
| Schriftführerin | Sabine Akemeier | 05232-65683 |
| Stellvertreter | Manfred Hellberg | 05232-87038 |
| Obmann für das Schießwesen | Heinz Wiele | 05237-1636 |
| Obmann für Lernort-Natur | ||
| Internetbeauftragter | Stefan Beling | 05232-970330 |
Anschrift des Hegering Dörenschlucht e.V. : Klaus Raffael,
Heidebachstr. 29, 32760 Detmold
Letzte Aktualisierung dieser Daten: 24.05.2010
ViSdP: Stefan Beling
Redaktion: Stefan Beling, mail at stefan-beling . de
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Wenn es um die Sicherheit im Internet geht, meint man
fast ausschließlich die Gefahren, die von den Internetschädlingen ausgehen.
Für viele sind aber auch rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Internet
durchaus relevant, wie unser Beispiel zeigt. In diesem Fall
ging es vor dem
Landgericht
München um die Frage, ob ein Internetauftritt auch urheberrechtlich
geschützt sein kann.
In ihrem Urteil (Az.: 7 O 1888/04) bejahten die Richter diese Frage. In dem zu
verhandelnden Fall war eine Internetseite von einer Agentur als Auftragsarbeit
erstellt und vom Auftraggeber nicht bezahlt worden. In ihrer Klage forderte die
Agentur nicht nur den ausstehenden Werklohn. Sie machte auch eine Unterlassung
(sprich weitere Nutzung der Internetseiten) geltend. Dabei berief man sich auf
das Urheberrecht.
Das Landgericht München folgte der Argumentation der Agentur. In der Begründung
machten die Richter deutlich, dass die Homepage optisch sehr ansprechend,
bedienerfreundlich und entsprechend des Agentur-Briefing gestaltet sei. Der
Versuch des Beklagten, sich als Miturheber der Seite darzustellen, scheiterte.
Er argumentierte, dass seine Mitarbeiter Materialien wie Texte, Bilder und
Grafiken geliefert hätten, ohne die eine Erstellung der Seite nicht möglich
gewesen sein.
Doch die Richter sahen dies anders. Das gelieferte Material sei kein
eigenschöpferischer Beitrag im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Erst durch die
Umsetzung
der Agentur sei das eigentliche schützenswerte Produkt entstanden.
Mit dieser Entscheidung hat ein deutsches Gericht zum ersten mal die
schöpferische Leistung bei der Gestaltung von Websites rechtskräftig anerkannt.
Das Urteil für den Auftraggeber: Vollständige Bezahlung des Werklohns und
Unterlassung der weiteren Nutzung der Homepage.