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Hier nun Auszüge bzw.
Kommentare aus den Gesetzen:
§2 LFoG,
Was versteht man unter dem
Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung ?
§49 LG, Das
Betretungsrecht ist eine jedermann in Form des Gemeingebrauchs gewährte
gesetzliche
Gestattung zur Mitbenutzung von Grundstücken im Wald und in der freien
Landschaft.
Betreten dürfen Wege und Pfade, Öd- und Brachflächen
und andere landwirtschaftlich nicht
genutzte Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene
Gefahr.
§49 LG,
Merke: Stilllegungsflächen sind keine Brachflächen im
vorgenannten Sinne, da die
Bewirtschaftung, wenn auch im eingeschränkten Umfang, weiter besteht.
Stoppelfelder müssen ebenso gemieden werden. Das Betreten und Reiten ist ohne
Genehmigung des Eigentümers hier verboten.
Antwort der Bezirksregierung Detmold dazu
(Stoppelfelder werden gerne von Hasen und Rebhühner aufgesucht da zwischen den
Stoppeln
frisches Grün wächst. Auch der Feldhamster benötigt zum Überleben
Stoppelfelder)
§3
LFoG
Welche Grundstücke können im Wald betreten werden ?
Das Betretungsrecht bezieht sich
auf alle privaten Wege im Wald aber auch auf Wald
schlechthin, mit Ausnahme von Dickungen und Forstkulturen, sowie Saatkämpen
und
Pflanzgärten. Wird auf einem Waldgrundstück Holz eingeschlagen oder
aufbereitet, so
besteht hier ein Betretungsverbot. Doch in Rücksichtnahme auf die Tier
und Pflanzen-
welt soll man auf Wegen und Pfaden bleiben.
Was versteht man konkret unter Betreten ?
Hierzu gehört der gesamte Fußgängerverkehr. Er umfasst das Spazieren gehen,
Wandern,
Laufen, Joggen, aber auch das Ruhen im Sitzen oder Liegen und das Spielen. Die
Erholung
muss unmittelbarer Zweck des Betretens sein. Nicht erlaubt sind
organisierte Veranstaltungen
im Wald. Diese sind vor Beginn der Maßnahme der Forstbehörde anzuzeigen.
§§ 858, Darf ein Erholungssuchender
jagdliche
Einrichtungen betreten ?
859
BGB Jagdliche
Einrichtungen wie Hochsitze, Jagdkanzeln, Ansitzleitern,
Wildfutterplätze
dürfen nicht betreten werden - Verbotene Eigenmacht, derer sich der
Berechtigte mit
Gewalt erwehren kann.
Ist das Fahren mit Fahrzeugen im Wald erlaubt ?
Fahren im Wald mit Kfz ist
verboten. Ebenso das Abstellen von Wohnwagen und
Kraftfahrzeugen. Auch das Zelten ist verboten. Für diese Verbote sind keine zusätzlichen
Verbotsschilder notwendig.
Erlaubt hingegen ist das Radfahren und das Fahren mit Krankenstühlen auf
Straßen und
befestigten Wegen im Wald, sowie auf privaten Straßen und Wegen in der
freien Landschaft.
In Nordrhein-Westfalen ist das Radfahren im Wald in § 2 des Forstgesetzes für
das Land NRW
(LFoG) geregelt. Danach ist das Radfahren im Wald zum Zwecke der Erholung auf
Straßen und
festen Wegen gestattet. Verboten ist das Radfahren in der Waldfläche selbst
außerhalb von
Straßen und festen Wegen. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden '
(§ 3 Abs. 1 Buchstabe e LFoG).
§50
LG Wo ist das Reiten erlaubt ?
Das Reiten in der freien
Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen
Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Das Reiten im Wald ist auf
den nach den Vorschriften der Straßenverkehrordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten
Straßen und Wegen ( Reitweg) gestattet. Gekennzeichnete Wanderwege, Wanderpfade,
Sport-
und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege genutzt werden. Das Reiten darf nur zum
Zwecke
der Erholung
durchgeführt
werden. Die Ausübung erfolgt auf eigene Gefahr.
§51 LG
Muss mein Pferd eine
Plakette haben ?
Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares,
beidseitig
angebrachtes gültiges Kennzeichen führen.
§53/54 LG Kann
eine Privatperson seine privaten Wege oder Flächen sperren ?
Weist ein
Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass durch den
Erholungsverkehr erheblicher Schaden entsteht, so kann auf Antrag diese Fläche gesperrt
werden.
§2 LFoG
Darf ich meinen Hund im
Wald frei laufen lassen ?
Erholungssuchende dürfen auf Waldwegen Hunde unangeleint und außerhalb von
Wegen
angeleint mitführen. (Bei Gemeindewald ist gegebenenfalls die
Gemeindehundeverordnung
zu beachten).
§ 61
LG Darf ich mir mehrere Körbe voll Beeren oder
Pilze pflücken ?
Es ist verboten, Beeren,
Pilze und wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in
mehr als nur geringer Mengen für den Eigengebrauch zu sammeln.
§ 64 LG
Darf
ich die Böschung hinter meinem Grundstück abbrennen oder mit chemischen Mitteln
Niedrighalten ?
Es ist verboten, die Bodendecken auf Feldrainen, Böschungen, nicht
bewirtschafteten Flächen
und an Straßen- und Wegrändern abzubrennen, zu beschädigen, zu vernichten oder mit
chemischen Mitteln Niedrighalten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung
bleiben
hiervon unberührt.
§64 LG Darf ich eine Hecke im
Feld ausreißen oder abschneiden ?
In der Zeit vom 1. März
bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsch sowie Röhrich-
und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.
Unberührt bleiben
schonende Pflegeschnitte.
LFoG
Darf ich als Hundezüchter
im Wald oder auf einer landwirtschaftlichen Fläche/Brache mit
LG
meinem Hund eine Fährte arbeiten ?
Nein. Im Sinne des Gesetzes ist diesen kein Betreten zum Zwecke der Erholung.
Hier ist
unbedingt ein Einverständnis des Grundstückeigentümers erforderlich.
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