Erholung in der Landschaft ?  -  Ja, doch einige Gesetze, Vorschriften und 
gegenseitige Rücksichtnahme sind einzuhalten, bzw. zu beachten.

Auszüge aus verschiedenen Gesetzen 

Landesforstgesetzt (LFoG);   Bundesjagdgesetz;   Landschaftsgesetzt (LG);   Bundeswildschutzgesetz BGB  Bundeswaldgesetz  Bundesjagdzeitenverordnung  Landwirtschaftsgesetz  Tierschutzgesetz

                     Hier nun Auszüge bzw. Kommentare aus den Gesetzen:

§2 LFoG,    Was versteht man unter dem Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung ?
§49 LG,       Das Betretungsrecht ist eine jedermann in Form des Gemeingebrauchs gewährte gesetzliche 
                     Gestattung zur Mitbenutzung von Grundstücken im Wald und in der freien Landschaft.
                     Betreten dürfen Wege und Pfade,  Öd- und Brachflächen und andere landwirtschaftlich nicht
                     genutzte Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr.
                     
§49 LG,       Merke: Stilllegungsflächen sind keine Brachflächen im vorgenannten Sinne, da die 
                     Bewirtschaftung, wenn auch im eingeschränkten Umfang, weiter besteht.
                     Stoppelfelder müssen ebenso gemieden werden. Das Betreten und Reiten ist ohne
                     Genehmigung des Eigentümers hier verboten.   Antwort der Bezirksregierung Detmold dazu
                     (Stoppelfelder werden gerne von Hasen und Rebhühner aufgesucht da zwischen den Stoppeln
                     frisches Grün wächst. Auch der Feldhamster benötigt zum Überleben Stoppelfelder)

§3 LFoG    Welche Grundstücke können im Wald betreten werden ?
                   
Das Betretungsrecht bezieht sich auf alle privaten Wege im Wald aber auch auf Wald
                    schlechthin, mit Ausnahme von Dickungen und Forstkulturen, sowie Saatkämpen und 
                    Pflanzgärten. Wird auf einem Waldgrundstück Holz eingeschlagen oder aufbereitet, so
                    besteht hier ein Betretungsverbot. Doch in Rücksichtnahme auf die Tier und Pflanzen-
                    welt soll man auf Wegen und Pfaden bleiben.

                    Was versteht man konkret unter Betreten ?
                  
  Hierzu gehört der gesamte Fußgängerverkehr. Er umfasst das Spazieren gehen, Wandern,
                    Laufen, Joggen, aber auch das Ruhen im Sitzen oder Liegen und das Spielen. Die Erholung
                    muss unmittelbarer Zweck des Betretens sein. Nicht erlaubt sind organisierte Veranstaltungen
                    im Wald. Diese sind vor Beginn der Maßnahme der Forstbehörde anzuzeigen.

 §§ 858,    Darf ein Erholungssuchender jagdliche Einrichtungen betreten ?
 859 BGB  
Jagdliche Einrichtungen wie Hochsitze, Jagdkanzeln, Ansitzleitern, Wildfutterplätze 
                    dürfen nicht betreten werden  -  Verbotene Eigenmacht, derer sich der Berechtigte mit
                    Gewalt erwehren kann.

                    Ist das Fahren mit Fahrzeugen im Wald erlaubt ?
   
              Fahren im Wald mit Kfz ist verboten. Ebenso das Abstellen von Wohnwagen und
                    Kraftfahrzeugen. Auch das Zelten ist verboten. Für diese Verbote sind keine zusätzlichen
                    Verbotsschilder notwendig. 
                    Erlaubt hingegen ist das Radfahren und das Fahren mit Krankenstühlen auf Straßen und
                    befestigten Wegen im Wald, sowie auf privaten Straßen und Wegen in der freien Landschaft.
                    In Nordrhein-Westfalen ist das Radfahren im Wald in § 2 des Forstgesetzes für das Land NRW
                    (LFoG) geregelt. Danach ist das Radfahren im Wald zum Zwecke der Erholung auf Straßen und
                    festen Wegen gestattet. Verboten ist das Radfahren in der Waldfläche selbst außerhalb von
                    Straßen und festen Wegen. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden '
                    (§ 3 Abs. 1 Buchstabe e LFoG).

§50 LG       Wo ist das Reiten erlaubt ?
                   
Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen
                    Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Das Reiten im Wald ist auf
                    den nach den Vorschriften der Straßenverkehrordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten
                    Straßen und Wegen ( Reitweg) gestattet. Gekennzeichnete Wanderwege, Wanderpfade, 
                    Sport- und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege genutzt werden. Das Reiten darf nur zum 
                     Zwecke der Erholung durchgeführt werden. Die Ausübung erfolgt auf eigene Gefahr.

§51 LG       Muss mein Pferd eine Plakette haben ?
                   
Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, beidseitig 
                    angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. 

§53/54 LG  Kann eine Privatperson seine privaten Wege oder Flächen sperren ?
                    
Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass durch den
                     Erholungsverkehr erheblicher Schaden entsteht,  so kann auf Antrag diese Fläche gesperrt
                     werden.

§2 LFoG    Darf ich meinen Hund im Wald frei laufen lassen ?
                 
   Erholungssuchende dürfen auf Waldwegen Hunde unangeleint und außerhalb von Wegen
                    angeleint  mitführen.  (Bei Gemeindewald ist gegebenenfalls die Gemeindehundeverordnung 
                    zu beachten).

§ 61 LG      Darf ich mir mehrere Körbe voll Beeren oder Pilze pflücken ?
                   
Es ist verboten, Beeren, Pilze und wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in
                    mehr  als nur geringer Mengen für den Eigengebrauch zu sammeln.

§ 64 LG     Darf ich die Böschung hinter meinem Grundstück abbrennen oder mit chemischen Mitteln
                    Niedrighalten ?
                   
Es ist verboten, die Bodendecken auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen
                    und an  Straßen- und Wegrändern abzubrennen, zu beschädigen, zu vernichten oder mit
                    chemischen Mitteln Niedrighalten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung
                    bleiben hiervon unberührt.

 §64 LG      Darf ich eine Hecke im Feld ausreißen oder abschneiden ?
                   
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsch sowie Röhrich-
                    und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. 
                    Unberührt bleiben schonende Pflegeschnitte.

  LFoG        Darf ich als Hundezüchter im  Wald oder auf einer landwirtschaftlichen Fläche/Brache  mit
  LG             meinem Hund eine Fährte arbeiten ?
                   
Nein. Im Sinne des Gesetzes ist diesen kein Betreten zum Zwecke der Erholung. Hier ist
                    unbedingt ein Einverständnis des Grundstückeigentümers erforderlich.